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Bauantrag
Vor Errichtung (Neubau), Änderung (Anbau und Umbau) oder Nutzungsänderung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist eine Baugenehmigung einzuholen.
Grundsätzlich bedürfen alle baulichen Vorhaben (Errichtung, bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen) einer Baugenehmigung oder einer Mitteilung an die Bauaufsicht. Je nach Art des Gebäudes, des Umfangs der Maßnahme und dem Baugebiet kommen unterschiedliche Verfahren in Betracht: Baugenehmigungsverfahren oder Freistellungsverfahren. Soll die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks geklärt werden, so ist eine Bauvoranfrage die richtige Wahl.
Häufig gestellte Fragen
Carports und Garagen sind bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis 30 m² -außer im Außenbereich- genehmigungsfrei. Die gesetzlichen Vorschriften, z.B. zur Grenzbebauung, sind grundsätzlich einzuhalten, auch wenn das Vorhaben genehmigungsfrei ist.
Carports und Garagen, die über die genannten Maße hinausgehen, oder die sich im Außenbereich befinden, sind grundsätzlich genehmigungspflichtig bzw. anzeigepflichtig. Zum Bauantrag bzw. zu der Mitteilung in der Genehmigungsfreistellung sind Bauvorlagen (u.a. die Bauzeichnungen und Lageplan) einzureichen. Wir haben für Sie ein Merkblatt vorbereitet, in dem die erforderlichen Unterlagen aufgelistet sind. Das Merkblatt finden Sie im Downloadbereich auf dieser Seite.
Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt (z.B. Gartenhäuser, Abstellräume, etc.) ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten bedürfen keiner Baugenehmigung (im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen). Bei ihrer Errichtung sind die Bauvorschriften (z.B. der erforderliche Grenzabstand) einzuhalten.
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis zu 30 m² Grundfläche, Wintergärten (unbeheizt und weitgehend verglast) bis 30 m² Brutto-Grundfläche, mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze, bei Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7m, sind genehmigungsfrei.
Einfriedungen, wie z.B. Gartenzäune, Sichtschutzzäune, sind bis 2 m Höhe -außer im Außenbereich- genehmigungsfrei. In Bebauungsplänen sind häufig geringere Höhen für Einfriedungen festgelegt. Diese sind dann maßgeblich. Weiterhin ist das Nachbarrechtsgesetz zu beachten.
Nutzungsänderungen (z.B. von Wohnraum in Gewerbe, von Werkstatt in Einkaufsladen, etc.) sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
Folgende Unterlagen sind je nach Bauvorhaben erforderlich:
- Auszug aus der Flurkarte
- Lageplan
- Baubeschreibung
- Bauzeichnungen
- Betriebsbeschreibung
- Berechnungen (Maß der Nutzung, umbauter Raum, etc.)
- Brandschutzkonzept
- Wärme- und Schallschutznachweis
- Standsicherheitsnachweis
Die Bearbeitungszeit beträgt im Wohnungsbau durchschnittlich 2 Wochen, im Gewerbebau etwa 4 Wochen.
Die Bearbeitungszeit ist im Wesentlichen abhängig von der Anzahl und Bearbeitungszeit der zu beteiligenden externen Behörden.
Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden.
Im Außenbereich ist mit einer verlängerten Bearbeitungszeit zu rechnen.
Folgende Formulare stehen Ihnen zur Verfügung:
Bauantrag im einfachen Genehmigungsverfahren
Vorlage in der Genehmigungsfreistellung § 63 BauO NRW 2018
Betriebsbeschreibung gewerbliche Anlagen
Betriebsbeschreibung land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
Antrag auf Abweichung bei genehmigungsfreien Vorhaben
Zuständige Einrichtung
Fachbereich Bauaufsicht
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: bauaufsicht@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
Vor Errichtung (Neubau), Änderung (Anbau und Umbau) oder Nutzungsänderung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist eine Baugenehmigung einzuholen.
Grundsätzlich bedürfen alle baulichen Vorhaben (Errichtung, bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen) einer Baugenehmigung oder einer Mitteilung an die Bauaufsicht. Je nach Art des Gebäudes, des Umfangs der Maßnahme und dem Baugebiet kommen unterschiedliche Verfahren in Betracht: Baugenehmigungsverfahren oder Freistellungsverfahren. Soll die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks geklärt werden, so ist eine Bauvoranfrage die richtige Wahl.
Häufig gestellte Fragen
Carports und Garagen sind bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis 30 m² -außer im Außenbereich- genehmigungsfrei. Die gesetzlichen Vorschriften, z.B. zur Grenzbebauung, sind grundsätzlich einzuhalten, auch wenn das Vorhaben genehmigungsfrei ist.
Carports und Garagen, die über die genannten Maße hinausgehen, oder die sich im Außenbereich befinden, sind grundsätzlich genehmigungspflichtig bzw. anzeigepflichtig. Zum Bauantrag bzw. zu der Mitteilung in der Genehmigungsfreistellung sind Bauvorlagen (u.a. die Bauzeichnungen und Lageplan) einzureichen. Wir haben für Sie ein Merkblatt vorbereitet, in dem die erforderlichen Unterlagen aufgelistet sind. Das Merkblatt finden Sie im Downloadbereich auf dieser Seite.
Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt (z.B. Gartenhäuser, Abstellräume, etc.) ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten bedürfen keiner Baugenehmigung (im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen). Bei ihrer Errichtung sind die Bauvorschriften (z.B. der erforderliche Grenzabstand) einzuhalten.
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis zu 30 m² Grundfläche, Wintergärten (unbeheizt und weitgehend verglast) bis 30 m² Brutto-Grundfläche, mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze, bei Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7m, sind genehmigungsfrei.
Einfriedungen, wie z.B. Gartenzäune, Sichtschutzzäune, sind bis 2 m Höhe -außer im Außenbereich- genehmigungsfrei. In Bebauungsplänen sind häufig geringere Höhen für Einfriedungen festgelegt. Diese sind dann maßgeblich. Weiterhin ist das Nachbarrechtsgesetz zu beachten.
Nutzungsänderungen (z.B. von Wohnraum in Gewerbe, von Werkstatt in Einkaufsladen, etc.) sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
Folgende Unterlagen sind je nach Bauvorhaben erforderlich:
- Auszug aus der Flurkarte
- Lageplan
- Baubeschreibung
- Bauzeichnungen
- Betriebsbeschreibung
- Berechnungen (Maß der Nutzung, umbauter Raum, etc.)
- Brandschutzkonzept
- Wärme- und Schallschutznachweis
- Standsicherheitsnachweis
Die Bearbeitungszeit beträgt im Wohnungsbau durchschnittlich 2 Wochen, im Gewerbebau etwa 4 Wochen.
Die Bearbeitungszeit ist im Wesentlichen abhängig von der Anzahl und Bearbeitungszeit der zu beteiligenden externen Behörden.
Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden.
Im Außenbereich ist mit einer verlängerten Bearbeitungszeit zu rechnen.
Folgende Formulare stehen Ihnen zur Verfügung:
Bauantrag im einfachen Genehmigungsverfahren
Vorlage in der Genehmigungsfreistellung § 63 BauO NRW 2018
Betriebsbeschreibung gewerbliche Anlagen
Betriebsbeschreibung land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
Antrag auf Abweichung bei genehmigungsfreien Vorhaben
Herr
Rauser
1.OG Zimmer: 134
Herr
Venne
Fachbereichsleitung
1.OG Zimmer: 136
Frau
Nolte
1.OG Zimmer: 135