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Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO (Verkehrshindernisse)
Gem. § 32 Abs. 1 StVO ist es verboten Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen. Zur Straße gehören neben der Fahrbahn auch der Rad- und/oder Gehweg sowie evtl. vorhandene Park- und Seitenstreifen.
Wenn Sie die öffentliche Verkehrsfläche zum Aufstellen eines Bauzaunes, Containers oder ähnlichem für einen begrenzten Zeitraum in Anspruch nehmen möchten, müssen sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO beantragen.
Der Antrag für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist mindestens 14 Tage vorher beim Fachbereich Bürgerservice und Ordnung zu stellen.
Antrag:
Den "Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO" können Sie zuschicken, faxen oder mailen.
Gebühren:
45,- € bis 200,- € Verwaltungsgebühren, je nach Verwaltungsaufwand. Die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung kostet 30,00 €.
Zum 01.03.2021 wurden die Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr angepasst. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Eilzuschlag eingeführt. Dieser beläuft sich auf 100,00 €, wenn eine Maßnahme mit weniger als 14 Tagen Vorlaufzeit beantragt wird.
Zuständige Einrichtung
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: buergerservice-ordnung@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
Gem. § 32 Abs. 1 StVO ist es verboten Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen. Zur Straße gehören neben der Fahrbahn auch der Rad- und/oder Gehweg sowie evtl. vorhandene Park- und Seitenstreifen.
Wenn Sie die öffentliche Verkehrsfläche zum Aufstellen eines Bauzaunes, Containers oder ähnlichem für einen begrenzten Zeitraum in Anspruch nehmen möchten, müssen sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO beantragen.
Der Antrag für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist mindestens 14 Tage vorher beim Fachbereich Bürgerservice und Ordnung zu stellen.
Antrag:
Den "Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO" können Sie zuschicken, faxen oder mailen.
Gebühren:
45,- € bis 200,- € Verwaltungsgebühren, je nach Verwaltungsaufwand. Die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung kostet 30,00 €.
Zum 01.03.2021 wurden die Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr angepasst. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Eilzuschlag eingeführt. Dieser beläuft sich auf 100,00 €, wenn eine Maßnahme mit weniger als 14 Tagen Vorlaufzeit beantragt wird.
Container Baukran Baugerüst Bauwagen https://buergerportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1551/showHerr
Lideck
stellv. Fachbereichsleitung
20 EG
Frau
Stiboy
21 (EG)